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Art. 17 § 2

Fassungen
ab 01.08.1989 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 § 2 heute01.08.1989 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 77 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Beachte

Artikel römisch siebzehn, wurde aufgehoben durch Paragraph 11, Ziffer 3, der Verordnung dRGBl. römisch eins S 37 aus 1942,; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch Paragraph 137, Absatz 2, GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Artikel römisch siebzehn, verstanden werden können.

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Vor Fällung des Erkenntnisses ist durch das Grundbuchsgericht der Sachverhalt genau zu erheben und sind die interessirten Parteien, allenfalls auch die betheiligten Verwaltungsbehörden zu hören. Hiebei ist nach den Grundsätzen des Verfahrens in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vorzugehen und ist auf eine gütliche Beilegung widerstreitender Privatinteressen hinzuwirken.
  2. Absatz 2,Das Erkenntnis ist im verstärkten Senate des Oberlandesgerichtes zu beschließen.
  3. Absatz 3,Gegen das Erkenntnis auf Löschung steht den Interessenten (und dem Oberstaatsanwalte) der Recurs an den Obersten Gerichtshof zu.
  4. Absatz 4,Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft desselben in Vollzug zu setzen.

Schlagworte

Rekurs, Allgemeines Grundbuchsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012

Gesetzesnummer

10001707

Dokumentnummer

NOR12021527

Alte Dokumentnummer

N2189723048S